• DSL Vergleich - Internetanbieter im Test

  • BGH-Urteil: Schadensersatz wenn der DSL Anschluss streikt

  • Kann man aufgrund eines Fehlers seines Providers den Internetanschluss längerfristig nicht nutzen, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. Januar entschieden (vgl. Urteil des III. Zivilsenats – III ZR 98/12) und stärkt damit die Verbraucherrechte. Interessant dabei: Streiken Fax- und Festnetzanschluss, besteht gemäß der Urteilsfindung kein Schadensersatzanspruch. Welche Begründungen dabei im Einzelnen getroffen werden, haben wir für Leser des Internet und DSL Magazins zusammengefasst. Der III. Zivilsenat des BGH hatte zu entscheiden, ob einem Kläger, dem es mehrere Monate nicht möglich war seinen DSL-Anschluss zu nutzen, Schadensersatz zusteht. Da das Internet von den Richtern als wichtiges Wirtschaftsgut – auch für die eigenwirtschaftliche, private Lebenshaltung – eingestuft wurde, muss der betreffende Internetanbieter nun Schadensersatz an den Kläger leisten. So heißt es im Urteil beispielsweise, dass der Ausfall des Internets „[…] sich signifikant im Alltag bemerkbar macht“, der Schadensersatzanspruch bemisst sich dabei an den durchschnittlichen, marktüblichen Kosten, die im Zeitraum der Nichtnutzung angefallen wären.

    Die Nutzung von Telefon und Fax ist dabei jedoch nicht miteinzubeziehen, so das BGH-Urteil. Im Vergleich zum deutschlandweit in vielen Haushalten täglich genutzten Internet werden dem Festnetzanschluss und der Erreichbarkeit per Fax ein geringerer Stellenwert beigemessen. Den fehlenden Festnetzanschluss konnte der Kläger durch die Nutzung eines Mobiltelefons kompensieren, was die Richter als entsprechenden Ersatz beurteilten. Für die diesbezüglich angefallenen Kosten kann eine Erstattung verlangt werden. Im privaten Bereich wirkt sich gem. dem Urteil der Wegfall der Fax-Nutzung nicht signifikant auf die Lebenshaltung aus, weshalb kein Schadensersatzanspruch hierfür besteht.

    Weiterführende Hinweise zum Urteil vom 24.1.2013 sind in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, hier abrufbar, aufgeführt.