• DSL Vergleich - Internetanbieter im Test

  • BGH Urteil: Umzug kein Grund für vorzeitige Kündigung des DSL Vertrags

  • Im BGH-Urteil zum Sonderkündigungsrecht bei DSL Verträgen hat der Gesetzgeber zu Gunsten des DSL Anbieters entschieden und damit die vorangegangenen Instanzen in ihrer Entscheidung bekräftigt. Kann der Anbieter im Falle eines Umzugs am neuen Wohnort keinen DSL-Anschluss bereitstellen, wird dem Kunden kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Kosten für den DSL Anschluss sind vom Verbraucher im Rahmen der vertraglich geregelten Laufzeit weiterhin zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 11.11.2010, Aktenzeichen: III ZR 57/10). Womit begründen die Bundesrichter ihre Entscheidung und wie wird der Fall den DSL Markt beeinflussen? Das am 11. November 2010 vom Bundesgerichtshof verkündete Urteil stößt nicht bei allen Verbrauchern auf Verständnis. Der Kläger, der im Mai 2007 einen DSL Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hatte, machte geltend, dass er aufgrund eines Umzugs zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei, da ihm am neuen Wohnort kein DSL Anschluss zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Rechtsstreit mit dem DSL Anbieter zog sich bereits über mehrere Instanzen und gelangte schließlich zum BGH, wo die Klage jedoch erneut abgewiesen wurde.

    In der Begründung heißt es, dass der Kläger nach §§ 626 I, 314 I S.2 BGB keinen „wichtigen Grund“ zur Kündigung hatte. Dabei führt der BGH an, dass ein solcher wichtiger Kündigungsgrund nicht bestehe, wenn dieser dem Einfluss des Vertragspartners entzogen sei. Ein Umzug – aus beruflichen oder familiären Gründen – stelle damit grundsätzlich keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Die Bundesrichter formulierten darüber hinaus, dass Kunden, die einen längerfristigen Vertrag abschließen, grundsätzlich das Risiko tragen würden, die jeweilige Leistung aufgrund der Veränderung persönlicher Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Im genannten Fall war dabei entscheidend, dass dem Kläger beim gewählten DSL Anbieter auch Verträge mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit zur Auswahl standen. Der BGH bekräftigt in seinem Urteil außerdem, dass sich die Investitionen des beklagten Unternehmens für kostenfrei bereitgestellte Hardware (z.B. Router), vergünstigte Gebühren, Kundengutschriften etc. erst im zweiten Vertragsjahr amortisieren.

    Dass das Urteil grundsätzlich gegen die häufig günstigeren DSL Verträge mit fester Laufzeit spricht, kann man per se nicht behaupten. Für einen DSL-Anschluss mit flexiblen Vertragskonditionen müssen Verbraucher häufig tiefer in die Tasche greifen und sollten genau prüfen, ob sich diese Investition lohnt.